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Todesfall und Lohn

25.01.2024 Mark Bieber

Ein Verlust eines Mitarbeitenden bedeuten einerseits persönliche Trauer und emotionale Belastungen, andererseits stellen sich komplexe Fragen in Zusammenhang mit der Lohnzahlung und der Erstellung der entsprechenden Lohnabrechnungen. Im Sterbemonat ist der effektive Monatslohn wie auch der Anteil am 13. Monatslohn bis zum Todestag geschuldet. Weiter sind Überstundenansprüche sowie noch nicht bezogene Ferientage auszugleichen. Die Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind ohne Kürzung auszurichten. Abgezogen werden die AHV/IV/EO-, die ALV-, die NBU- und allenfalls die KTG-Beiträge. Die BVG-Beiträge sind gemäss Reglement entweder in Abzug zu bringen oder eben nicht. Damit wäre die Lohnzahlung bis und mit Todestag erledigt.

Weiter gibt es in der Schweiz den sogenannten Lohnnachgenuss. Die entsprechenden Voraussetzungen sind in Art. 338 Abs. 2 OR enthalten. Hinterlässt der verstorbene Mitarbeitende zum Beispiel einen Ehegatten, minderjährige Kinder oder allenfalls andere Personen, gegenüber er eine Unterstützungspflicht wahrnahm, so ist der Lohn für eine begrenzte Zeit weiterhin geschuldet. Einen Monat im Grundsatz und nach fünfjähriger Anstellungsdauer für zwei Monate. Der Lohnnachgenuss berechnet sich wie die Lohnfortzahlung (Art. 324a OR). Das bedeutet nichts anderes, als dass sämtliche dem Mitarbeitenden regelmässig zugeflossene Lohnbestandteile in die Berechnung des Nachgenusses miteinzubeziehen sind. Wie präsentiert sich die entsprechende Lohnabrechnung? Der Monatslohn sowie der Anteil am 13. Monatslohn sind wohl einfach zu rechnen. Bei Provisionen, Schichtzulagen etc. die dem Mitarbeitenden regelmässig ausbezahlt worden sind, ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate als Berechnungsbasis heranzuziehen. Sozialversicherungsbeiträge sind keine geschuldet. Der Lohnnachgenuss ist nicht der Sozialversicherungspflicht unterstellt. Daher wird dieser Lohnanspruch auch als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezeichnet.


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