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Grenzüberschreitende Telearbeit

02.11.2023 Daniel Lack

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hält in Art. 13 Abs. 1 lit. a fest, dass Mitarbeitende, welche in ihrem Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit ausüben, in ebendiesem Wohnsitzstaat den Sozialversicherungen unterstellt sind. «Wesentlich» bedeutet in diesem Zusammenhang 25 Prozent der Zeit.

Beispiel:
Eine Mitarbeiterin mit Wohnsitz in Deutschland arbeitet für eine Schweizer Arbeitgeberin in Basel. Sie arbeitet in einem Teilzeitpensum von 50-Prozent bzw. 21 Stunden pro Woche. 2 Tage à 8.4 Stunden arbeitet Sie vor Ort in Basel und einen halben Tag an 4.2 Stunden arbeitet Sie im Homeoffice in Deutschland. Die Mitarbeiterin arbeitet weniger als 25 Prozent im Homeoffice, weshalb sie weiterhin den Sozialversicherungen in der Schweiz untersteht. Würde die Mitarbeiterin einen ganzen Tag bzw. 8.4 Stunden im Homeoffice arbeiten, wäre Grundregeln von 25 Prozent verletzt und sie würde den Sozialversicherungen in Deutschland unterstehen.
Während der Corona-Pandemie wurden zeitlich limitiert Sonderregeln vereinbart. Die Telearbeit bzw. die Arbeit im Homeoffice war nicht schädlich. Die Schweizer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber konnten ihre Mitarbeitenden auch dann in der schweizerischen Sozialversicherungen abrechnen, obwohl diese einen wesentlichen Teil oder sogar fast ausschliesslich im ausländischen Wohnsitzstaat tätig waren.

Der Trend zur Telearbeit bewegte die Staaten dazu eine Lösung zu finden, welche der neuen Realität gerecht wird. Ab dem 1. Juli 2023 gilt die multilaterale Vereinbarung, «Framework-Agreement zur Telearbeit» genannt. Die Schweiz sowie bestimmte Staaten der EU und der EFTA haben diese Vereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat tätig sind, in dem sich der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, grundsätzlich bis zu 50 Prozent (maximal 49.9 Prozent) ihrer Arbeitszeit im Wohnsitzstaat in Form von grenzüberschreitender Telearbeit mit Nutzung von Informationstechnologie leisten können.

Es lohnt sich, laufend die entsprechende Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (www.bsv.admin.ch) zu konsultieren. Dort wird die Liste der Staaten verlinkt, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben (Pfad: BSV-Online/Sozialversicherungen/Internationale Sozialversicherungen/Grundlagen & Abkommen). Am meisten dürfte interessieren, ob die direkten Nachbarstaaten der Schweiz die Vereinbarung unterzeichnet haben oder nicht.

Mit Stand 23.10.2023 haben die folgenden Nachbarstaaten die Vereinbarung unterzeichnet:
• Österreich
• Frankreich
• Deutschland
• Liechtenstein
• Luxemburg
• Spanien

Italien hat die Vereinbarung beispielsweise nicht unterzeichnet. Somit gelten für Mitarbeitende aus Italien wieder die Grundregel (25-Prozent-Regel). Im Weiteren sind allfällige Ausnahmen zu beachten. Die AHV-Mitteilung Nr. 470 enthält einen Katalog, für welche Personen die Vereinbarung nicht anwendbar ist, obwohl der Arbeitgeberstaat das Framework-Agreement zur Telearbeit unterzeichnet hat.

Wir empfehlen allen Arbeitgebenden, welche Mitarbeitende mit grenzüberschreitender Telearbeit beschäftigen, vorgängig und laufend entsprechende Abklärungen zu treffen um allfällige unangenehme Überraschungen vermeiden zu können.


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