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Sommerjobs, Aushilfsjobs

22.06.2023 Daniel Lack

Die Sommerferien stehen bald vor der Tür. Viele Arbeitgeber, welche ihren Betrieb über die Ferienzeit aufrechterhalten wollen, müssen auf Aushilfen zurückgreifen. Oft sind es Schüler oder Studenten, welche sich in der schulfreien Zeit einen Zustupf verdienen wollen.

Die Lohnfortzahlung bei Unfall oder Krankheit bei kurzen Arbeitsverhältnissen unter drei Monaten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber vertraglich zwischen Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden vereinbart werden. Wie so oft wird empfohlen auch für diese Aushilfs- oder Sommerjobs einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Kurze Arbeitsverhältnisse werden in der Praxis fest und ohne Probezeit abgeschlossen. Eine kurze Probezeit, beispielsweise 2 Wochen oder 1 Monat, dürfte vereinbart werden. Insbesondere wenn die Parteien erstmals ein Anstellungsverhältnis miteinander eingehen, wäre die Vereinbarung einer Probezeit für beiden Parteien wünschenswert. Kennen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmende bereits aus früheren Arbeitseinsätzen, kann die Probezeit getrost weggelassen werden.

In der Praxis bestehen 2 Möglichkeiten für eine «Kurz»-Anstellung:

Anstellung im Stundenlohn befristet
Beispiel: Stundenlohn CHF 25, zuzüglich 8.33% Ferienzuschlag für 3 Monate

Anstellung im Monatslohn befristet
Beispiel: Monatslohn CHF 4'500 für 3 Monate inklusive Ferien, kein 13. Monatslohn

Anstellungsverhältnisse von weniger als 3 Monaten unterstehen nicht der beruflichen Vorsorge. Wenn der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende im Einvernehmen eine längere Dauer als 3 Monate vereinbaren, so beginnt die Pensionskassenpflicht sofort. Alle übrigen Sozialversicherungen wie AHV/ALV und Unfallversicherung sind obligatorisch und müssen vom Arbeitgeber abrechnet werden.


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