Seit dem 1. Januar 2024 ist die Reform AHV 21 in Kraft getreten. Die Umsetzung der Reform erforderte Änderungen auf der Verordnungsebene. Die Reform AHV 21 hatte nicht nur im Bereich der AHV Veränderungen mitgebracht, sondern auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Der Artikel 16 Absatz 1 FZV wurde angepasst und lautet wie folgt: «Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.»
Ohne eine Übergangsbestimmung wären per 1. Januar 2024 Millionen, wenn nicht Milliarden von Franken von Freizügigkeitsgeldern fällig geworden und hätten bestehenden Pensionsplanungen einen Strich durch die Rechnung gemacht. Der Bundesrat hat infolgedessen eine Übergangsbestimmung in die FZV aufgenommen, die ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls in Kraft getreten ist.
Personen, die ihre Altersleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 in den Jahren 2024-2029 beziehen müssen, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Leistungen bis längstens zum 31. Dezember 2029, höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.
Diese Änderung der Freizügigkeitsverordnung führt zu einer Einschränkung bei der Pensionsplanung. Während bisher der Bezug allfälliger Freizügigkeitsguthaben unabhängig einer Erwerbstätigkeit geplant werden konnte, geht diese Möglichkeit spätestens per 31. Dezember 2029 definitiv verloren.
Hingegen ist die Anpassung auch nachvollziehbar. So werden ab 1. Januar 2030 sämtliche Vorsorgeguthaben, wie Freizügigkeitsguthaben und Guthaben in der Säule 3a identisch geregelt. Ab dem Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren kann der Bezug der Guthaben aufgeschoben werden bei fortbestehender Erwerbstätigkeit und längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters. Wird die Erwerbstätigkeit aufgegeben, so müssen die Vorsorgegelder bezogen werden.
Das Gesetz sieht keinen Mindestbeschäftigungsgrad vor. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei einem Beschäftigungsgrad von unter 20 Prozent ein Missbrauch vermutet werden könnte. Ist die Aufschiebung des Bezuges der Freizügigkeitskonten gewünscht, so sollte das Arbeitspensum bei der Weiterührung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus mindestens 20 Prozent und mehr betragen.