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Gründung von Kapitalgesellschaften mit Kryptowährungen

09.06.2022 Martin Dambach

Mit dem Aufkommen von Kryptowährungen stellt sich die Frage, wie und ob die Kryptowährungen zur Gründung von Kapitalgesellschaften verwendet werden können.

Die Kryptowährungen werden als digitale Aktiven gehandhabt und wie Fahrzeuge, Inventar etc. als Sachen gleichgesetzt. Da die digitalen Aktiven keinen Barwert haben, ist es eine qualifizierte Gründung. Es gelten hierbei die Vorschriften zur Gründung nach OR Art. 634 ff (analog von Sacheinlagen). Die Kryptowährungen erfüllen die Anforderungen, um in der Bilanz als Aktiven bilanziert zu werden (OR Art. 959 Abs. 2). Durch die Verwendung des Private Key (PIK) kann der Inhaber über die Kryptowährungen verfügen. Der Inhaber kann die Kryptowährungen entweder als Zahlungsmittel in der Blockchain oder durch Umtausch in Währungen (Fiat-Geld) verwenden. Sofern für die Kryptowährung einen aktiven Markt besteht und der Wert in Schweizer Franken verlässlich bestimmt werden kann, sind die Anforderungen an die Bilanzierungsfähigkeit erfüllt.

Für die Gründung ist die Bewertung der Kryptowährungen relevant. Der Wert der Kryptowährung muss im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung aktualisiert und bewertet werden. Dabei empfiehlt es sich, eine Schwankungsbreite für Kursschwankungen miteinzuberechnen, so dass mindestens der Nennwert des Kapitals erreicht wird. Der überschiessende Betrag kann entweder als Agio, als Verbindlichkeiten zugunsten der Gründer oder als stille Reserve, die nicht in der Bilanz ausgewiesen wird, verbucht werden.

Die Praxiserfahrung für Gründungen mit Kryptowährungen ist gering und es wird sich zeigen, wie die Handelsregister-Ämter, die Notare und die Treuhänder mit der Sacheinlage umgehen werden.


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